Bei der Festsetzung des abstrakten Strafrahmens ist vom Tatbestand des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB als schwerstes Delikt auszugehen, welcher eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vorsieht. 12. Konkrete Strafzumessung 12.1 Einsatzstrafe für den Raub zum Nachteil von D.________ a. Objektive Tatschwere