Ein bedingter Strafvollzug kommt beim Beschuldigten angesichts seiner einschlägigen Rückfälligkeit nicht mehr in Frage. Damit sind sämtliche Delikte mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Etwas anderes wurde im Übrigen auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht, diese verlangte für die verbleibenden Delikte ebenfalls die Ausfällung einer Freiheitsstrafe. Das Asperationsprinzip ist folglich anwendbar. Bei der Festsetzung des abstrakten Strafrahmens ist vom Tatbestand des Raubs gemäss Art.