Das Aussprechen von Geldstrafen ist beim Beschuldigten nachweislich wenig sinnvoll. So zeigt er sich, wie ein Blick in sein Strafregister verrät, von sämtlichen Bestrafungen und Strafarten wenig beeindruckt. Zudem bezahlt er die ihm auferlegten Geldstrafen prinzipiell nicht. So weilt er denn auch zurzeit in den Strafanstalten Thorberg, wo er unter anderem 186 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verbüsst (vgl. Vollzugsauftrag vom 18. März 2016, pag. 706/1 ff.). Ein bedingter Strafvollzug kommt beim Beschuldigten angesichts seiner einschlägigen Rückfälligkeit nicht mehr in Frage.