Damit das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB vorliegend zur Anwendung kommt, ist notwendig, dass der Beschuldigte für alle Taten zu gleichartigen Strafen verurteilt wird. Vorliegend sind für alle zu beurteilenden Delikte theoretisch sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen möglich (vgl. die Auflistung der Vorinstanz auf pag. 627 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, kommt jedoch einzig eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion in Betracht. Das Aussprechen von Geldstrafen ist beim Beschuldigten nachweislich wenig sinnvoll.