Allerdings weicht die 2. Strafkammer in konstanter Praxis insoweit vom zitierten Entscheid des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 ab, als dass sie die Täterkomponente bereits bei der Festsetzung der Einsatzstrafe (und dann auch bei der Festlegung der jeweils für die übrigen Delikte festzusetzenden Strafen) berücksichtigt und nicht erst nach der Bestimmung der Gesamtstrafe. Der Beschuldigte hat mehrere Straftaten begangen und ist in diesem Verfahren wegen Raubes, mehrfachen Diebstahls sowie mehrfachen Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüchen zu bestrafen.