11. Allgemeine Grundsätze zur Strafzumessung, Asperationsprinzip und Strafrahmen Die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung sowie die Theorie zur Asperation hat die Vorinstanz korrekt zusammengefasst (pag. 626 ff.). Allerdings weicht die 2. Strafkammer in konstanter Praxis insoweit vom zitierten Entscheid des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 ab, als dass sie die Täterkomponente bereits bei der Festsetzung der Einsatzstrafe (und dann auch bei der Festlegung der jeweils für die übrigen Delikte festzusetzenden Strafen) berücksichtigt und nicht erst nach der Bestimmung der Gesamtstrafe.