Dieser Schlussfolgerung ist vollumfänglich zuzustimmen. Das vom Opfer geschilderte Durchsuchen seiner Kleider kann mit den unmittelbar vorangehenden Aussagen des Beschuldigten gegenüber dem Zeugen L.________ in der konkreten Situation nicht anders gedeutet werden, als dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen gewalttätig auf das Opfer einwirkte, um an diesem einen Diebstahl zu begehen. 17 Der Beschuldigte ist mithin des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung