Die bisherigen Ausführungen zeigen, dass an einem Vorsatz seitens A.________ nicht gezweifelt werden kann. Eine andere Erklärung für seine Handlungen ist schlicht und einfach nicht ersichtlich. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind demnach nicht vorhanden. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die damaligen Handlungen von A.________ den Raubtatbestand gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB erfüllen und er folglich wegen Raubes, begangen am 25. Dezember 2013 in Bern zN D.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 230.00, schuldig zu sprechen ist.