III. Rechtliche Würdigung Des Raubes macht sich strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937, SR 311.0; StGB). Für die allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand wird auf die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Motiv verwiesen (pag. 604 ff.). Zur Subsumtion führte die Vorinstanz aus (pag. 606): Die durchgeführte Beweiswürdigung ergab, dass A.________ am 25. Dezember 2013 mittels körperlicher Gewalt D.