_ glaubhaft, dass der Beschuldigte und dessen Freundin geplant hatten, jemanden auszunehmen. Es handelt sich mithin um eine bloss theoretischen Möglichkeit. 10.3 Fazit Die Kammer gelangt nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel zur Überzeugung, dass das Opfer sein Mobiltelefon zum Zeitpunkt des Angriffs noch bei sich hatte und dass der Beschuldigte ihm dieses im Rahmen des Übergriffs wegnahm. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist mithin korrekt und auch im oberinstanzlichen Verfahren massgebend.