77 Z. 41). Auch hier ist kein relevanter Widerspruch zu erkennen. 15 Vielmehr können die beiden Aussagen zu unterschiedlichen Zeitpunkten je für sich richtig sein; - nicht entscheidend für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen L.________ ist schliesslich auch, ob das Opfer vor dem Vorfall bei der Anlaufstelle gewesen ist und Stoff gesucht hat.