Ein unlösbarer Widerspruch ist nicht erkennbar; - Der Beschuldigte und dessen Freundin seien nach dem Vorfall Richtung Bahnhof weggerannt, als die Securitas-Mitarbeiter zum Opfer gegangen seien; dies stehe im Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen J.________ und K.________, wonach der Beschuldigte und dessen Freundin bei ihrem Eintreffen noch bei der Bushaltestelle gestanden seien. Vorab betrifft diese Aussage einen Zeitraum, welcher für das vorliegende Verfahren nicht mehr relevant ist. Zudem sagte immerhin auch der Zeuge K.________ aus, der Beschuldigte und dessen Freundin seien nach dem Vorfall Richtung Bahnhof gelaufen (pag. 71 Z. 35 f.).