Die angeblichen Widersprüche (vgl. Motiv Vorinstanz pag. 595) erweisen sich bei Lichte besehen als blosse Ungenauigkeiten: - der Zeuge L.________ habe angegeben, dass der Vorfall schon geschehen sei, als er sich bei den Securitas-Mitarbeitern gemeldet habe; demgegenüber habe der Zeuge J.________ ausgesagt, der Vorfall sei bei ihrem Eintreffen noch im Gang gewesen. Es ist ohne weiteres möglich, unter «schon geschehen» den ersten Schlag und das zu Boden gehen des Opfers zu verstehen. Danach meldete der Zeuge L.________ dies und die Zeugen J.________ und K.________ gingen hin und trennt die beiden. Ein unlösbarer Widerspruch ist nicht erkennbar; -