14 Die Vorinstanz machte beim Zeugen L.________ mehrfache Widersprüche aus und hielt seine Aussagen nicht für glaubhaft (pag. 594 ff.). Wie auch Generalstaatsanwalt i.V. I.________ ausführte, tat sie dies zu Unrecht. Insbesondere ist nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen von Bedeutung, sondern die Glaubhaftigkeit seiner einzelnen Aussagen. Die angeblichen Widersprüche (vgl. Motiv Vorinstanz pag. 595) erweisen sich bei Lichte besehen als blosse Ungenauigkeiten: - der Zeuge L.____