Wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte, beziehen sich die vorhandenen Widersprüche zumeist auf blosse Detailfragen und Nebensächlichkeiten. Im Kern blieb das Opfer indes konstant bei seinen ersten Aussagen (vgl. auch hierzu die ausführliche Darstellung der Vorinstanz auf pag. 598). Die Kammer kommt mithin zum Schluss, dass auf die Aussagen des Opfers abgestellt werden kann. Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass das Opfer bei der Busstation während des Billetkaufs vom Beschuldigten angegriffen und mit Fäusten traktiert wurde. Dabei taumelte es und fiel rückwärts gegen hinten, halb liegend/sitzend auf die Wartebank.