Zum einen war das Opfer so kurz – bloss eine knappe Stunde – nach dem Vorfall wohl noch etwas unter Schock. Zum anderen stand es nachweislich unter erheblichem Alkoholeinfluss (der durchgeführte Alkoholtest um ca. 19.40 Uhr ergab einen Wert von 1.32 Gewichtungspromille, pag. 21). Nicht richtig ist die Behauptung der Verteidigung, wonach das Opfer bezüglich sämtlicher Punkte immer detaillierter und besser ausgesagt haben soll. In vielerlei Hinsicht konnte es auch in den späteren Einvernahmen nichts hinzufügen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte, beziehen sich die vorhandenen Widersprüche zumeist auf blosse Detailfragen und Nebensächlichkeiten.