Ebenfalls bestehen keine Anhaltspunkte, wonach sich der Beschuldigte und das Opfer gekannt hätten; Dem Hauptargument der Verteidigung, wonach die Aussagen des Opfers widersprüchlich seien, kann nicht gefolgt werden. Die scheinbaren Widersprüche sind – soweit überhaupt vorhanden – erklärbar. So wurde das Opfer über einen Zeitraum von fast zwei Jahren viermal befragt. Bereits deshalb liegt das Vorhandensein gewisser Abweichungen auf der Hand. Nachvollziehbar ist zudem auch, dass die erste Einvernahme nicht besonders detailreich ausgefallen ist. Zum einen war das Opfer so kurz – bloss eine knappe Stunde – nach dem Vorfall wohl noch etwas unter Schock.