13 - die Aussagen des Opfers stimmen soweit das äussere Geschehen betreffend mit denjenigen der Zeugen J.________ und K.________ grossmehrheitlich überein. Zudem passt die objektiviert im City Notfall und durch die Zeugen festgestellte Verletzung im Gesicht zum geschilderten Angriff auf das Opfer; - und nicht zuletzt: Ein Motiv des Opfers, den Beschuldigten absichtlich falsch zu belasten, ist weder ersichtlich, noch wird dies geltend gemacht. Ebenfalls bestehen keine Anhaltspunkte, wonach sich der Beschuldigte und das Opfer gekannt hätten;