596 ff.) und erachtete sie als glaubhaft. Die Kammer teilt – entgegen der Auffassung der Verteidigung – diese Einschätzung und zwar insbesondere aus folgenden Gründen: - die Aussagen Opfers enthalten diverse Realkennzeichen; dazu kann vorab auf die zutreffenden Angaben der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 596 ff.). Hinzuweisen ist darüber hinaus insbesondere auf folgende Aussage des Opfers: «Ich spürte, wie eine oder mehrere Personen meine Kleidung durchsuchten, so, als würden sie etwas suchen“ (pag.36 Z. 46 f.). Eine solche Aussage nur 45 Minuten nach dem Vorfall ist kaum in dieser Art möglich, wenn die Situation nicht so erlebt worden wäre.