b. Aussagen des Opfers Die tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer ist heute nicht mehr bestritten. Allerdings ist damit noch kein Diebstahl nachgewiesen. Ein solcher ergibt sich einzig aus den Aussagen des Opfers. Diese sind somit für den Ausgang des Verfahrens zentral. Das Opfer wurde während dem Verfahren insgesamt viermal zur Sache befragt. Die Vorinstanz setzte sich umfassend auf fünf Seiten mit diesen Aussagen auseinander (pag. 596 ff.) und erachtete sie als glaubhaft.