12 mal sei ein Bus an die Haltestelle gefahren, aber da seien die Parteien schon getrennt gewesen, pag. 58 Z. 82 f.; beispielsweise Zeuge K.________: der Beschuldigte sei bereits vor dem Vorfall in der Drogenanlaufstelle ziemlich erregt gewesen, pag. 73 Z. 139 f.) detailreich. Aus den glaubhaften Aussagen der beiden Securitas-Mitarbeiter ergibt sich zusammengefasst, dass sich bei der Bushaltestelle eine handgreifliche Auseinandersetzung entwickelt hat, auf welche sie von einem andern Drogensüchtigen („M.________“) aufmerksam gemacht worden sind. Der Beschuldigte ist dabei der Angreifende gewesen.