So äusserte sich beispielsweise Zeuge J.________ dahingehend, der Beschuldigte habe das Opfer mit der Hand am Hals gepackt. Dabei hätten sie von der Anlaufstelle her aber nur die Hand des Beschuldigten gesehen, welche sich beim Opfer bewegt habe. «C.________» (C.________) sei neben dem Opfer auf der Wartebank gesessen und habe ihm vermutlich etwas aus der Tasche nehmen wollen, aber dies hätten sie nicht genau gesehen (58 Z. 72-76; ebenso pag. 66 Z. 188-190). Zeuge J.________ sagte zudem aus, soviel er mitbekommen habe, habe das Opfer die Freundin des Beschuldigten angegrapscht.