Nebst den zutreffenden Bemerkungen im erstinstanzlichen Motiv auf pag. 590 ff. kann insbesondere auf folgende Umstände verwiesen werden: - die beiden Zeugen sind zum Beobachten bei der Anlaufstelle angestellt (vgl. Aussage J.________ pag. 57 Z. 61 f.); - der Arbeitsort der beiden Zeugen vis-à-vis der Bushaltestelle ist vom Tatort lediglich durch die Hodlerstrasse getrennt. Der Weg dorthin ist demnach kurz; - die Beleuchtungssituation zur Tatzeit (Weihnachtsabend um 19 Uhr) war sicherlich gut.