11 10.2.2 Zur Frage, ob der Beschuldigte dem Opfer das Mobiltelefon abgenommen hat Zur Frage, ob der Beschuldigte dem Opfer das Mobiltelefon abgenommen hat, liegen keine objektiven Beweismittel vor. Die Sachverhaltsermittlung muss mithin gestützt auf die Aussagen des Opfers sowie der weiteren Zeugen vorgenommen werden.