53 Z. 207 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung führte das Opfer auf entsprechende Fragen aus, er sei sicher, dass er sein Handy bei sich gehabt und vorher noch telefoniert habe (pag. 471 Z. 4 ff.). Und weiter: «Ich bin ein Mensch, der oft sein Handy benutzt, das ist so. Es kann sogar sein, dass ich es benutzt habe, als ich hier vor dem Amthaus hindurch lief in Richtung Bushaltestelle» (pag. 471 Z. 14 f.). Das Opfer ist sich mithin sicher, dass es sein Mobiltelefon am fraglichen Abend auch unmittelbar vor dem Vorfall noch bei sich hatte und allenfalls sogar noch benutzte.