10.2.1 Zur Frage, ob das Opfer sein Mobiltelefon dabei hatte Das Opfer gab bereits in seiner ersten Einvernahme – unmittelbar nach dem Vorfall – an, er habe, als er angegriffen worden sei, sein Mobiltelefon in seiner rechten Hosentasche gehabt (pag. 36 Z. 45 f.). Es sei ihm gestohlen worden (pag. 37 Z. 70 ff.). Dasselbe machte er in seiner zweiten und dritten Einvernahme geltend (pag. 40 Z. 64 ff.; pag. 51 Z. 154 f.). Auf die Frage, wann er das Natel vor dem Vorfall zum letzten Mal benutzt habe, antwortete er: «Wohl kurz vorher» (pag. 53 Z. 207 f.).