Als Beweismittel stehen dafür die Aussagen des Opfers sowie die Aussagen der Zeugen J.________, K.________ und L.________ zur Verfügung. Demgegenüber kann auf die Aussagen des Beschuldigten und dessen Freundin C.________ nicht abgestellt werden, da sie beide die Aussage verweigerten. Zur Klärung der Frage, ob das Opfer sein Mobiltelefon dabei hatte, liegt zudem eine von der Staatsanwaltschaft eingeholte technische Auskunft (rückwirkende Überwachung der IMEI-Nummer des Geräts) vor (pag. 103 ff.).