Oberinstanzlich wird auch vom Beschuldigten nicht mehr bestritten, dass es eine körperliche Auseinandersetzung gab. So räumte Fürsprecher B.________ in seinem Parteivortrag ein, es sei zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer zu einem «Gerangel» gekommen. Diese Darstellung stimmt mit den Aussagen des Opfers sowie der Zeugen J.________, K.________ und L.________ überein. Ergänzend ist zu erwähnen, dass sich das Opfer unmittelbar nach dem Vorfall beim City Notfall in medizinische Behandlung begab. Gemäss dem entsprechenden Zeugnis der City Notfall AG vom 25. Dezember 2013 (pag.