9 10. Würdigung durch die Kammer 10.1 Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hielt folgenden Sachverhalt für unbestritten (pag. 588 f.): «Neben den bereits im Sachverhalt erwähnten, unbestrittenen Punkte ergeben sich aus den in den Akten vorhandenen Aussagen weitere Elemente, welche durch die Parteien nicht bestritten werden; dies wie folgt: