Soweit die Vorinstanz indes die Aussagen des Zeugen L.________ ignoriert habe mit der Begründung, dieser sei nicht glaubwürdig, verkenne sie, dass es nicht um die allgemeine Glaubwürdigkeit eines Zeugen, sondern einzig um die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen gehe. So seien seine Aussagen über den Zeitraum vor der Tat durchaus logisch konsistent, nicht übertrieben, stimmig und insgesamt als glaubhaft zu bezeichnen. Der Umstand, wonach der Beschuldigte nicht auch noch das Portemonnaie des Opfers genommen habe, lasse sich damit erklären, dass dieser gestört worden sei und keine Zeit mehr gehabt habe.