9. Die Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Generalstaatsanwalt i.V. I.________ führte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung aus, die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei umfassend und schlüssig. Er verwies grundsätzlich darauf. Auch mit den nun vorgebrachten Vorbehalten der Verteidigung habe sich die Vorinstanz bereits auseinandergesetzt, so beispielsweise habe sie nachvollziehbar erklärt, weshalb die Aussagen des Opfers detaillierter geworden seien. Soweit die Vorinstanz indes die Aussagen des Zeugen L.___