Objektive Beweismittel lägen keine vor, die Verurteilung stütze sich einzig auf die Aussagen der Beteiligten. Bezüglich den Aussagen des Opfers sei erstaunlich, dass je später sie gemacht worden, umso präziser und umfassender sie ausgefallen seien. Zudem würden sie diverse Widersprüche beinhalten, so beispielsweise bezüglich der Frage, ob das Opfer die Freundin des Beschuldigten angemacht habe oder wo sich das Handy zum Zeitpunkt des Angriffs befunden habe. Die Aussagen des Zeugen L.________ seien schlicht nicht brauchbar, oft falsch und aktenwidrig.