Zum anderen sei – selbst wenn es das Handy dabei gehabt hätte – nicht nachweisbar, dass der Beschuldigte dieses an sich genommen habe. Unbestreitbar sei vorliegend einzig, dass es am 25. Dezember 2013 zu einem Gerangel zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer gekommen sei. Was dabei genau passiert sei und insbesondere die Frage, ob der Beschuldigte das Handy des Opfers an sich genommen habe, sei jedoch offen geblieben. Objektive Beweismittel lägen keine vor, die Verurteilung stütze sich einzig auf die Aussagen der Beteiligten.