8 8. Die Vorbringen der Verteidigung Fürsprecher B.________ kritisierte an der erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung im Wesentlichen zwei Elemente: Zum einen machte er geltend, es liege kein Beweis dafür vor, dass das Opfer sein Handy zum Zeitpunkt des Vorfalls dabei gehabt habe. Zum anderen sei – selbst wenn es das Handy dabei gehabt hätte – nicht nachweisbar, dass der Beschuldigte dieses an sich genommen habe.