7. Das Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt mit Ausnahme einer strafrechtlich relevanten Beteiligung von C.________ für erstellt und sprach den Beschuldigten wegen Raubes schuldig. Sie stützte sich im Wesentlichen auf die Aussagen des Opfers sowie der beiden Securitas-Mitarbeiter J.________ und K.________ und hielt folgenden Sachverhalt für nachgewiesen (pag. 602 f.): «D.________ konsumierte an jenem Abend Alkohol. Durch diesen Konsum sowie der Wirkung eines früheren Drogenkonsums angeschlagen, wollte er bei der Bushaltestelle "Bollwerk" ein Billet lösen;