len des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. August 2014 und der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. April 2015 und 24. Juni 2015. Von der Kammer zu beurteilen bleibt der Schuldspruch wegen Raubes gemäss Ziff. B.IV.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie die damit zusammenhängenden Sanktionen und Kostenfolgen. Die Kammer verfügt dabei gemäss Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) über volle Kognition. Es gilt mangels (Anschluss-)Berufung der Generalstaatsanwaltschaft das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).