Aufgrund der bloss beschränkten Berufung des Beschuldigten ist das erstinstanzliche Urteil bereits über weite Teile in Rechtskraft erwachsen, namentlich: - bezüglich der erfolgten Schuldsprüche wegen mehrfachem Diebstahl und Versuch dazu, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruch sowie wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum einer unbestimmten Menge Kokain, Heroin und Marihuana (Ziff. B.VI.2.-5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); - bezüglich der Verurteilung des Beschuldigten zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag), als Zusatzstrafe zu den Urtei-