5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Aufgrund der bloss beschränkten Berufung des Beschuldigten ist das erstinstanzliche Urteil bereits über weite Teile in Rechtskraft erwachsen, namentlich: - bezüglich der erfolgten Schuldsprüche wegen mehrfachem Diebstahl und Versuch dazu, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruch sowie wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum einer unbestimmten Menge Kokain, Heroin und Marihuana (Ziff.