2. den auf seine Schulsprüche entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Die staatsanwaltschaftliche Gebühr sei auf CHF 600.00 festzusetzen (Art. 21 lit. a VKD). III. Im Weiteren seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar der amtlichen Verteidigung; Löschung DNA-Profil etc.).» 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Es wurden von Amtes wegen Führungsberichte des Regionalgefängnisses Burgdorf vom 6. April 2016 (pag. 709 f.) und der Anstalten Thorberg vom 26. April 2016 (pag. 717 f.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug vom 26. April 2016 (pag. 712 ff.) über den Beschuldigten eingeholt.