6. Die verbleibende, anteilsmässig auf die Schuldsprüche entfallende Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren (20%) sei auf CHF 1‘508.50 festzusetzen. 7. Der amtlichen Verteidigung sei eine Entschädigung für das oberinstanzliche gemäss heutiger Kostennote auszurichten. 8. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.» 5 Generalstaatsanwalt i.V. I.________ stellte und begründete seinerseits folgende Anträge (pag. 732 f.): «I.