4. Die auf die Freisprüche entfallenden anteilmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘932.40 (80% von CHF 6‘165.50) sowie die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. Der amtlichen Verteidigung sei eine auf die Freisprüche entfallende anteilsmässige Entschädigung gemäss vor erster Instanz eingereichter Kostennote in der Höhe von 6‘033.90 (80%) für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren auszurichten.