Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung sowie auf das Geltendmachen von Nichteintretensgründen (pag. 686). Die Parteien wurden zur oberinstanzlichen Verhandlung am 13. Mai 2016 vorgeladen (pag. 689 ff.). Am Tag vor der Verhandlung teilte der Beschul- 4 digte mit, er halte die Berufung nur in Bezug auf den Schuldspruch wegen Raubs, die Strafzumessung sowie die Kostenregelung aufrecht (pag.722).