2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, form- und fristgerecht Berufung an (pag. 644). Im Rahmen seiner Berufungserklärung beschränkte er seine Berufung auf die Schuldsprüche wegen Raubs, Diebstahls und Sachbeschädigung zum Nachteil der «G.________ (AG)» und wegen Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie auf die Sanktion und die Verurteilung zu den Verfahrenskosten (pag. 679 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung sowie auf das Geltendmachen von Nichteintretensgründen (pag.