A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 1'836.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. Weiter wird verfügt: 1. Wird eine schriftliche Begründung verlangt, erhöht sich die Gebühr um CHF 1'000.00. Die erhöhten Verfahrenskosten betragen damit CHF 7'165.20.