2 und er wird in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 22, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1 + 2, 51, 106, 139 Ziff. 1, 140 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 186 StGB, Art. 19a BetmG, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern - Mittelland vom 12. August 2014. Die Polizeihaft von einem Tag wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet.