5. Der E.________ AG ist für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3‘091.05 zu Lasten des Kantons Bern auszurichten. 6. Zu eröffnen: - der Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin, v.d. Rechtsanwalt F.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, v.d. Staatsanwalt H.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) - der Bundesanwaltschaft