2. Die Kosten des Berufungsverfahrens – bestimmt auf CHF 600.00 – sind durch den Kanton Bern zu tragen. 3. A.________ ist für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘113.70 zu Lasten des Kantons Bern auszurichten. 4. C.________ ist für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘846.45 zu Lasten des Kantons Bern auszurichten.