Total ausmachend CHF 2‘000.00 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzierte sich die Gebühr um CHF 300.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1‘700.00. IV. Weiter verfügt wurde, dass die drei am 4. Juni 2014 bei K.________ beschlagnahmten Ordner als Beweismittel bei den Akten verbleiben. B. 1. Ziff. V des Urteils des Wirtschaftsstrafgerichts vom 2. Dezember 2015 wird aufgehoben und im Sinne der Erwägungen zur Fällung eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückgewiesen.