11 IV. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. Das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 2. Dezember 2015 ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als: I. 1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses, angeblich begangen zwischen Mai 2013 und September 2013 in I.________ SO und J.________ BL, z.N. der E.________ AG, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.