macht namens der Straf- und Zivilklägerin einen Aufwand von 11,35 Stunden geltend was als eher hoch, in Anbetracht der Umstände, dass die Straf- und Zivilklägerin Berufungsführerin ist jedoch gerade noch als geboten erachtet wird. Der Stundenansatz richtet sich nach dem kantonalen Tarif, weswegen die Aufwendungen zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 zu entschädigen sind. Der Straf- und Zivilklägerin ist daher für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im vorliegenden Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3‘091.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Kantons Bern zuzusprechen.